Hotel Jägerhof | wild-hotel.de |
Arps Seumebuchhandlung | arps-verlag.com |
Presseshop Arps | arps-verlag.com |
„Galateria“ Café del Mar | |
Hotel „Schöne Aussicht“ | hotel-schoeneaussicht.de |
SCHAU Multimedia | schau-multimedia.de |
WBG | wbg-wsf.de |
Ralph Laue | |
Argenta | argenta-schoko.com |
Lothr Wiegand | |
diArt Foto | diartfoto.de |
Immobilien Hartung | hartung-immobilien.com |
Volks- und Raiffeisenbank Saale-Unstrut eG (keine Einlösung) |
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Manfred Rauner | |
Peter Lipka | |
DRK | drkweissenfels.de |
Sparkasse Burgenlandkreis (keine Einlösung) | spk-burgenlandkreis.de |
Stadt Weißenfels | weissenfels.de |
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Frank Altermann | |
Werbegemeinschaft EKZ Schöne Aussicht | schoene-aussicht-center.de |
SWW | stadtwerke-wsf.de |
Hammer | hammer-zuhause.de |
Tönnies | toennies.de |
Weigl BMW | weigl.bmw |
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Simon Werbung | simon-werbung.de |
Hauswirtschaftsservice Kerstin Kähler | |
Katrin Jährling | |
Restaurant Akropolis | |
FVV. Weißenfelser Land | weissenfelstourist.de |
Tanzsportclub Blau/Gelb | tsc-weissenfels.de |
Augustus Apotheke | augustusapotheke.de |
Jana Loth | burgenland-hochzeit.de |
Hermanns Wein und mehr | herrmannswein.de |
Wir stellen Ihnen das Antragsformular als PDF-Datei zu Verfügung. Sie können es gleich am Rechner ausfüllen (hellgraue Felder), ausdrucken, unterschreiben und zu uns schicken.
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Mitgliedsantrag_smv
1. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Jedes Mitglied des Vereins hat den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 31.03. für das gesamte Geschäftsjahr zu zahlen. Höhere Beiträge auf freiwilliger Basis sind wünschenswert.
2. Die Höhe des Beitrages für juristische Personen wird durch den Vorstand festgelegt.
3. Der Beitrag für Ladengeschäfte unter 100 m² beträgt 100,00 Euro
4. Danach beträgt der jährliche Beitrag
für ordentliche Mitglieder 250,00 Euro
für Fördermitglieder 120,00 Euro
Über die Höhe der Beiträge wird aller zwei Jahre durch den Vorstand neu beraten. Dies ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, sondern abhängig von der allgemeinen wirtschaftlichen Lage.
1. Der Verein führt den Namen “Stadtmarketingverein Weißenfels”.
2. Er hat seinen Sitz in Weißenfels und erstreckt seine Tätigkeit auf das Stadtgebiet von Weißenfels.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Verabschiedung dieser Satzung durch die Gründungsversammlung und endet am darauffolgenden 31.12.
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Weißenfels interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, Gastronomie und der städtischen Behörden sowie sonstiger Institutionen, durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft von Weißenfels zu erhalten und zu stärken.
Wichtigste Ziele des Vereins sind:
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Verfolgung eigenwirtschaftlicher, politischer, bildender oder gesellschaftlicher repräsentativer Zwecke ist ausgeschlossen.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie jede rechtsfähige Personengesellschaft werden.
Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch die von diesen benannten Personen vertreten.
2.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand und Genehmigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft. Ein abgelehnter Aufnahmeantrag bedarf keiner Begründung.
3. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
1. Fördermitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv am Erreichen des Vereinszwecks mitarbeiten, aber den Verein finanziell unterstützen wollen.
2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins im Rahmen ihrer Mitgliedschaft nach Abs.4 und 5 zu unterstützen und zu fördern. Die Mitglieder haben insbesondere die Satzung einzuhalten und den Beitrag zu zahlen.
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres unter einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu erklären.
3. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit 6 Monatsbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Ein Mitglied, dass im erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammmlung.
1. Der Vorstand besteht aus:
Vorstand können nur ordentliche Mitglieder werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder aus dem Kreis des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter vertreten.
Darüber hinaus hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Wahl gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. In der Mitgliederversammlung ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger auf der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.
3. Die Sitzungen des Vorstands sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimmen der stellvertretenden Vorsitzenden.
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand gem. § 6 Nr. 1 unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung fordert. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über ordentliche entsprechend. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung vor Beginn der Versammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung vom 2. stellv. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
4. In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, so weit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen.
5. Bei Wahlen erfolgt die Stimmabgabe auf Antrag geheim. Es ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Für die Stimmrechte der Mitgliederversammlung gilt: Die ordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Verhinderung können Mitglieder ihr Stimmrecht mittels einer dem Vorstand vorzulegenden schriftlichen Vollmacht auf ein ordentliches Mitglied übertragen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
8. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer werden verpflichtet, die Vereinskasse und die Buchführungen nach Ablauf des Kalenderjahres zu überprüfen Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31.03. des Jahres fällig.
1. Alle Beiträge, Sonderbeiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Im Auflösungsbeschluss ist über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens gesondert zu entscheiden. Dabei darf das Vereinsvermögen nur Organisationen zugewandt werden, die dem Vereinszweck gleichgerichtete Interessen verfolgen. Wird eine entsprechende Nachfolgeorganisation nicht gefunden, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Weißenfels. Die Stadt Weißenfels muss das ihr zugefallene Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und zum Zwecke im Sinne der Vereinsziele verwenden.